FAQ Berufsprüfung
Bzgl. der Gleichwertigkeitsanerkennung ausländischer Schulabschlüsse (z.B. Matura) bietet die Website der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten umfassende Informationen an.
Die Qualitätssicherungskommission (QSK) der OdA MM kann entscheiden, dass ein Abschluss genügend ist, um zur Berufsprüfung zugelassen zu werden, vorausgesetzt es sind alle anderen Zulassungsbedingungen erfüllt. Bei Unklarheiten stimmt sich die QSK mit dem SBFI ab.
An sich gehört es zur Serviceleistung eines Ausbildungsanbieters bei dieser Abklärung VOR Aufnahme der Ausbildung behilflich zu sein und bei kantonalen Bildungsämtern nachzufragen. Darüber hinaus steht es in der Verantwortung des Ausbildungsanbieters nur solche Studenten für die Ausbildung aufzunehmen, die gemäss PO vom 19.06.2009 zur Berufsprüfung zugelassen werden können.
In der Regel ist einmal jährlich (Herbst) eine Berufsprüfung geplant. Die genauen Termine entnehmen Sie bitte der jeweiligen Ausschreibung.
Eine Übersicht über die Grundlagen einer Ausbildung auf der Tertiärstufe bietet die Website der OdASanté. Die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung sind unter Punkt 3.3.1 der Prüfungsordnung vom 19.06.2009 definiert.
Die Inhalte der Berufsprüfung sind in der Wegleitung zur Prüfungsordnung vom 19.06.09 nachzulesen.
Die neu geregelte Validierung von Bildungsleistungen sichert den Anschluss von anderweitig erworbenen Kompetenzen an formale Berufsbildungsabschlüsse.
Berufliche Qualifikationen können gemäss Artikel 33 BBG auch ausserhalb eines in einem Bildungserlass festgelegten Verfahren nachgewiesen werden. Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht Erwachsenen den Zugang zu eidgenössischen Abschlüssen auch dann, wenn sie nicht einen vollständigen, formalen Bildungsgang durchlaufen haben.
Detaillierte Informationen bietet das Webportal www.validacquis.ch.
Bei früheren Ausbildungen die früher in 2 Jahren abgeschlossen wurden, wäre es von Vorteil wenn sie zuerst das SFBI kurz kontaktieren würden und dort anfragen.
Die Unterlagen mit einem Ausländischen Diplom sind in einer Schweizer Landessprache oder Englisch einzureichen. Bei Originalen in einer anderen Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung beizulegen.
Wenn jemand z.B. eine 1-Jährige Ausbildung intern in einer Firma gemacht hat und eine längere Zeit im Beruf tätig war, so hat man die Möglichkeit beim Kanton eine Art Gleichwertigkeit zu erlangen/ersuchen. Daher ist ein EFZ nicht immer notwendig, sondern man kann durch genügend Berufserfahrung die Fehlende Ausbildung evtl. dadurch kompensieren. Dies ist aber immer individuell anzuschauen und ist vom jeweiligen Fall abhängig. Daher sollten sie beim SBFI oder ihrem Kanton nachfragen.
Wenn jemand durch die IV (z.B. Umschulung) oder eine andere Stelle unterstützt wird, bitten wir sie uns alle Unterlagen zu senden mit den entsprechenden Daten der Betreuungsperson für allfällige Rückfragen.